I. Geltung

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen der HEINRICH HARBISCH Schiffswerft, nachfolgend "Werft" genannt. Sie gelten künftig also auch ohne eines erneuten Hinweises auf ihre Einbeziehung.

3. Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten die Werft auch dann nicht, wenn sie ihnen bei Vertragsabschluss nicht widerspricht. Bestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.




II. Angebot und Vertragsschluss sowie Auftragsumfang

1. Alle Angebote der Werft sind freibleibend. Ein Auftrag ist erst dann angenommen, wenn die Werft die Annahme bestätigt oder die bestellte Lieferung erbracht hat. Der Vertrag sollte möglichst in Textform (Telefax, E-Mail) geschlossen werden. Den Vertrag später ändernde mündliche Vereinbarungen sind wirksam und sollten in Textform bestätigt werden.

2. Der Schiffsführer und in seiner Abwesenheit die auf dem Schiff verbliebene Schiffsbesatzung gelten der Werft gegenüber als bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers.

3. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit sie anfällt. Die Preise gelten ab Werft und sind so gestellt, dass das Altmaterial und ausgebaute Teile ohne Vergütung in das Eigentum der Werft übergehen.

4. Der Auftraggeber bleibt während des Werftaufenthalts für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften des Schiffs und für seine Bewachung verantwortlich. Er hat das Schiff gasfrei und entsprechend den geltenden Hafensicherheitsbestimmungen an dem von der Werft bestimmten Dock- oder Liegeplatz vorzulegen und dort wieder abzuholen. Der für das Docken erforderliche Zustand des Schiffes (Trimm und Gewicht) ist mit der Werft abzustimmen und vom Auftraggeber herbeizuführen. Der Auftraggeber hat das Schiff zu vertäuen oder zu verholen. Gefahrstoffe sowie anfallender Sondermüll sind vom Auftraggeber zu entsorgen. Soweit die Werft Arbeiten aus dem Pflichtenkreis des Auftraggebers für diesen ausführt, hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen. Die Erst- und Neubefüllung mit Schmierstoffen und Hydraulikölen ist vom Auftraggeber zu bezahlen, es sei denn, die Werft hat diese Kosten übernommen.

5. Solange sich das Schiff an der Werft befindet, darf sich nur die Schiffsbesatzung auf dem Schiff aufhalten. Arbeiten am Schiff durch die Schiffsbesatzung oder durch Dritte dürfen nur nach Zustimmung der Werft ausgeführt werden.




III. Leistung

1. a) Der Auftraggeber kann eine Woche nach Überschreiten eines unverbindlichen Termins oder einer unverbindlichen Frist die Werft auffordern, zu leisten. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Werft in Verzug. Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat der Auftraggeber bei leichter Fahrlässigkeit der Werft nicht.

Will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der Werft nach Ablauf der Ein-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat der Auftraggeber bei leichter Fahrlässigkeit der Werft nicht.

b) Wird ein verbindlicher Termin oder eine verbindliche Frist überschritten, kommt die Werft bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich dann nach a) Sätze 3 und 4 dieses Abschnitts.

2. Die in 1 a) und b) dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen verändern sich um die Dauer, die der Auftraggeber für die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nach Auftragsbestätigung benötigt. Höhere Gewalt, bei der Werft eintretende Betriebsstörungen wie beispielsweise durch Feuer oder Arbeitskämpfe sowie behördliche Anordnungen, die die Werft ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verändern ebenfalls die in 1 a) und b) dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer dieser Leistungsstörungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Führen solche Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Wochen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

3. Die Einhaltung von Fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.




IV. Zahlung

1. Rechnungen sind sofort fällig. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Während des Verzugs sind Zinsen mindestens in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet. Ein weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

2. Die Werft ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

3. Gehen über den Auftraggeber ungünstige Kreditauskünfte ein, so kann die Werft für ausstehende Leistungen Vorauszahlung verlangen oder nach entsprechender Androhung vom Vertrag zurücktreten. Die Vorauszahlung kann nach Wahl der Werft durch Sicherheitsleistung ersetzt werden.

4. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren Geschäften. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.




V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen der Werft bleiben bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen ihr Eigentum. Übersteigt der Wert der für die Werft bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 10 %, so ist die Werft zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Werft abzutreten.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Werft berechtigt, ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Hat die Werft darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt sie die Vorbehaltsware wieder an sich, vergütet sie den gewöhnlichen Verkaufswert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Rücknahme. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und einer Verwertung der Vorbehaltsware.




VI. Gewährleistung und Haftung

1. Mängelrügen müssen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe in Textform erhoben werden. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Abnahme bei der Werft eingehen, sowie Mängelrügen wegen verborgener Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung bei der Werft eingehen, sind in jedem Falle ausgeschlossen und verfristet.

2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge leistet die Werft zunächst nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung einer mangelfreien Sache. Der Auftraggeber hat der Werft für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum der Werft. Eine Nacherfüllung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Werft die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Werft umgehend Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen. Geschieht dies nicht, so entfallen nach Fristsetzung alle Mängelansprüche.

4. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist oder wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Werft Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder durch andere vornehmen lässt. Die Werft leistet ferner keine Gewähr für die Ausweitung eines Mangels, der durch eine verspätete Anzeige entsteht. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen. Für gebrauchte Teile wird vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung keine Gewährleistung übernommen.

5. Diese Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Leistung. Der Auftraggeber kann wegen Mangelhaftigkeit der Leistung oder wegen sonstiger Pflichtverletzung der Werft Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sei er vertraglich oder außervertraglich, nur verlangen bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht der Werft, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Werft auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Soweit die Haftung der Werft ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für eine von der Werft abgegebene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus Produkthaftung bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.

6. Sofern die Werft nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck in Textform bestätigt hat, ist eine Beratung, wenngleich nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich. Für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und die Verwendbarkeit der erbrachten Leistung bezieht, haftet die Werft nur nach Maßgabe von VI. 5.

7. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln und wegen Pflichtverletzungen der Werft verjähren innerhalb eines Jahres.




VII. Schlussvorschriften

1. Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Werft auf Dritte übertragen.

2. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen zwischen Werft und Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Duisburg.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksamen Bestimmungen möglichst umgehend durch rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Sinn der rechtsunwirksamen Vereinbarungen entsprechen.